Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
VIS Visual Information Systems GmbH / Fabwalls
Justus-von-Liebig-Ring 9
D-82152 Krailling
Vertreten durch:
David Ditcher, Geschäftsführer
Kontakt:
Telefon: +49 (89) 14 30 39 83
Fax: +49 (89) 14 30 39 84
E-Mail: vertrieb@vis24.de
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: München.
Registernummer: HRB 94320
Umsatzsteuer-ID:
USt.-ID. DE 129 396 254
DUNS Nr.:
D-U-N-S® Nummer 344484878
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
David Ditcher, Justus-von-Liebig-Ring 9, D-82152 Krailling
Quelle: Impressum von e-recht24.de, speziell für Gesellschaft beschränkter Haftung (GmbH) erzeugt.
ODR-Verordnung
Am 09.01.2016 tritt die Verordnung mit der (EU) Nr. 524/2013, zur "Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten" in Kraft.
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Haftungsausschluss:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 01 Allgemeines
1.1. Allgemeine Verbindlichkeiten: Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen / Aufträge zwischen Kunden, im nachfolgenden auch „Auftraggeber" genannt, und der Firma VIS GmbH, im nachfolgenden auch „Auftragnehmer" genannt. Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
1.2. Unwirksamkeit anderer AGB: Andere Allgemeine Geschäftsbestimmungen, Liefer- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Es bedarf daher keinen Widerspruch gegen solche fremden AGBs.
§ 02 Auskünfte
Haftungsausschluss für Auskünfte: Es besteht keinerlei Haftung für erteilte Auskünfte von Seiten der VIS GmbH. Diese erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und sind grundsätzlich unverbindlich.
§ 03 Angebote
3.1. Angebotsarten: Alle Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen, die VIS GmbH für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form individueller, schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage übermittelt werden, sind Angebote im Sinne dieser AGB. Die genannten Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Versicherungen und Versandkosten nicht mit ein.
3.2. Ausschluss der Zusicherung von Eigenschaften: Alle in Angeboten gemachten Angaben wie Zeichnungen, Größen, Gewichte und sonstige Leistungen sind als „Näherungswerte" zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, diese werden schriftlich ausdrücklich als „verbindlich" bezeichnet.
3.3. Angebotsfrist: Ist das Angebot von VIS GmbH mit einer Frist versehen, müssen Druckauftrag, -vorlagen und evtl. Vorauszahlungen spätestens am letzten Tag der im Angebot genannten Frist bei VIS GmbH eingegangen sein.
3.4. Vorbehalt der Änderung: Alle Angebote sind frei bleibend. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden und binden VIS GmbH nicht. Offenkundiger Irrtum bindet den Auftragnehmer in keinem Falle.
§ 04 Auftragserteilung und -annahme
4.1. Bindung an den Auftrag: Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge des Auftraggebers für den Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Sie können schriftlich per Post, Fax, E-Mail oder Übermittlung der Auftragsdaten über das Internet erteilt werden.
4.2. Auftrag durch Übersendung der Druckunterlagen: Die Übersendung der Druckunterlagen in jeglicher Form (insbesondere durch elektronische Übermittlung oder auf Datenträgern) gilt als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Hat der Auftraggeber schriftlich keine weiteren Angaben gemacht, so gelten in diesem Falle der bei VIS GmbH übliche Preis sowie der nächste in der Produktionsplanung realisierbare Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil.
4.3. Annahme des Auftrags: Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftrag bei VIS GmbH eingegangen ist und angenommen wurde. Für die Annahme genügt die Absendung einer Auftragsbestätigung ebenso wie der Beginn der mit der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten.
4.4. Annahme des Auftrags ohne Annahmeerklärung: Mit der Auftragserteilung verzichtet der Auftraggeber im Sinne von § 151 BGB auf eine Erklärung von VIS GmbH über die Annahme seines Auftrages. Für den Fall der Unwirksamkeit dieses Verzichts gilt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers per Post, Fax oder E-Mail beim Auftraggeber als geschlossen.
4.5. Auftragsbestätigung als neues Angebot: Weicht die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vom Auftrag in wesentlicher Hinsicht ab, so gilt sie als neues Angebot. In diesem Falle gilt die Genehmigung dieser Auftragsbestätigung durch gleich lautende Erklärung des Auftraggebers als Annahme des Angebots, mit der dieser Vertrag geschlossen ist.
4.6. Vertragsschluss durch Annahme von Lieferung oder Leistung: Der Vertrag zwischen VIS GmbH und dem Auftraggeber gilt spätestens mit Annahme der vom Auftragnehmer gelieferten Ware oder der erbrachten Dienstleistung durch den Auftraggeber selbst oder den von ihm benannten Dritten als zustande gekommen.
4.7. Rücktritt vom Vertrag durch VIS GmbH: Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Druckaufträge auszuführen, welche gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die Rechte von Dritten verletzten. In diesen Fällen kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
§ 05 Haftung des Auftraggebers
5.1. Gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber: Der oder die Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für alle Rechtsfolgen aus dem Auftrag, insbesondere für die Zahlung der von VIS GmbH fakturierten Rechnungsbeträge und der sonstigen Kosten.
5.2. Besteller und Empfänger als Auftraggeber: Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinschaftlich als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Lieferempfängers hierfür vorliegt.
5.3. Besteller und Rechnungsempfänger als Auftraggeber: Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter – egal ob im eigenen oder fremden Namen – gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Die Änderung einer bereits fakturierten Rechnung auf einen anderen Rechnungsempfänger auf Wunsch des Auftraggebers hin bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers im Sinne des oben genannten. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Auftraggeber gleichzeitig, dass das Einverständnis des neuen Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
§ 06 Prüfausdrucke
6.1. Unverbindlichkeit der Prüfausdrucke: Ausdrucke des Auftraggebers oder andere von ihm zur Verfügung gestellte Muster dienen lediglich der Prüfung der Druckdaten, haben jedoch für den Druck durch VIS GmbH keinerlei Verbindlichkeit. Prüfausdrucke werden nur als standverbindlich anerkannt, wenn sie von Auftragnehmer erstellt bzw. angedruckt wurden. Der Auftraggeber kann bei VIS GmbH gegen besondere Vergütung die Erstellung eines Andrucks in Auftrag geben. Eine Farbverbindlichkeit von Mustern, auch bei den von VIS GmbH erzeugten Andrucken, ist drucktechnisch bedingt ausgeschlossen.
6.2. Andruck als Druckmuster: Der Auftraggeber kann von VIS GmbH gegen besondere Vergütung die Herstellung seiner Drucke nach einem vom Auftragnehmer erstellten Andruck in Auftrag geben. Lässt sich kein gemäß dem Andruck entsprechendes Druckergebnis erzielen, wird der Auftraggeber durch VIS GmbH unverzüglich hiervon unterrichtet.
§ 07 Druckfreigabe
Die Druckfreigabe (Imprimatur) gilt grundsätzlich schon mit der Übersendung der Druckdaten als erteilt. Ist VIS GmbH mit der Herstellung eines Andrucks beauftragt, so gilt die Imprimatur als erteilt, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Kenntnisnahme des Andrucks nicht unverzüglich widerspricht. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. VIS GmbH ist nicht verpflichtet, die Druckdaten vor dem Druck vom Kunden, beispielsweise per Faxkopie, E-Mail oder ähnlich üblichen Kontrollmöglichkeiten, bestätigen und zum Druck freigeben zu lassen.
§ 08 Besondere Vergütungen
8.1. Vergütung bei Änderung des Auftrags: Nach Auftragsannahme durch VIS GmbH veranlasste Änderungen werden – einschließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstands – berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, ebenso wie jede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten, insbesondere des Rechnungsempfängers, der Lieferanschrift, der Versandart oder des Zahlungsweges. Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro zzgl. MwSt. je Änderung berechnet.
8.2. Vergütung von Vorarbeiten: Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Skizzen, Entwürfe, ein Computersatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Proofs, die Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten werden gesondert nach Aufwand berechnet. Gleiches gilt für elektronische Datenübermittlungen.
8.3. Vergütung von Vorarbeiten ohne Auftrag: VIS GmbH ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, notwendige Vorarbeiten, insbesondere Arbeiten an den Druckdaten, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber selbständig auszuführen, sofern dies in dessen wirtschaftlichem Interesse liegt oder der Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages dient. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die 10 v. H. der vereinbarten Vergütung für den Auftrag übersteigen, holt der Auftragnehmer für den Teil der Mehrkosten, der 10 v. H., mindestens aber 25,00 Euro zzgl. MwSt. übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers ein.
8.4. Vergütung bei Vertragsrücktritt: Kommt es zum Vertragsrücktritt durch VIS GmbH aus wichtigem Grunde oder genehmigt der Auftragnehmer den Vertragsrücktritt des Auftraggebers auf dessen Wunsch, so steht VIS GmbH Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu. Wenigstens sind die vom Auftragnehmer ab Auftragsannahme bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Gleiches gilt für die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Lieferung der Druckdaten durch den Auftraggeber. Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro zzgl. MwSt. berechnet.
8.5. Versandkosten: Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind VIS GmbH zu ersetzen bzw. zu vergüten.
§ 09 Grundsätze der Auftragsausführung
9.1. Handelsbrauch: Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
9.2. Haftung des Auftraggebers für die Druckdaten: VIS GmbH führt alle Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Druckdaten aus. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese jedoch nicht vom Auftragnehmer verschuldet sind.
9.3. Ausschluss der Prüfungspflicht: Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens VIS GmbH. Dies gilt nicht für offensichtliche Mängel an den Zulieferungen, insbesondere nicht für Druckdaten, die nicht lesbar oder nicht verarbeitungsfähig sind.
9.4. Datensicherheit: Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
9.5. Datensicherung: Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. VIS GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kopien anzufertigen.
§ 10 Vorauszahlung und Bürgschaft
10.1. Vorauszahlung: Bei allen Aufträgen kann vor ihrer Annahme Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft verlangt werden.
10.2. Zahlungsanspruch nach Auftragsannahme: Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann VIS GmbH auch nachträglich Vorauszahlung verlangen, sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die weitere Arbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung anderer Rechnungen an VIS GmbH in Verzug befindet.
§ 11 Fertigstellungstermine
11.1. Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine: Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand und gelten nur für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich.
11.2. Ausschluss von Schadenersatz: Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung verbindlicher Termine durch VIS GmbH sind ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3. Frist zur Leistung oder Nacherfüllung: Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins ist VIS GmbH eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Diese Frist endet frühestens mit dem 10. Werktag nach Ablauf des ursprünglich geplanten Fertigstellungstermins.
11.4. Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist: Nach fruchtlosem Ablauf der zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, jedoch sind die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen dem Auftragnehmer zu vergüten.
11.5. Fixtermine: Fixtermine für die Auftragsfertigstellung im Sinne von § 361 BGB gelten grundsätzlich ab Werk und sind nur gültig, wenn sie von VIS GmbH schriftlich als Fixtermin bestätigt werden. Die Vereinbarung von Fixterminen kommt nur mit einem angemessenen Aufschlag von mindestens 10 v. H. auf den Angebotspreis wirksam zustande.
11.6. Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Fixterminen: Die Nichteinhaltung von Fixterminen berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Auftrag, jedoch sind die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen dem Auftragnehmer zu vergüten. Zusätzlich haftet VIS GmbH für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch die Nichteinhaltung des Fixtermins entstehen, bis maximal zur Höhe des Auftragswertes. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
11.7. Höhere Gewalt: Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die das Fertigstellen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von VIS GmbH zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeglicher Art sowie Verkehrsstörungen – gleichgültig, ob diese Ereignisse bei VIS GmbH, deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten) berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist in diesen Fällen frühestens zwei Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich, jedoch nur dann, wenn ein weiteres Abwarten nicht zumutbar ist. Eine Haftung durch VIS GmbH ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
11.8. Verzug des Auftraggebers: Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Verspätete Datenanlieferung oder Zahlung berechtigt VIS GmbH darüber hinaus zum Vertragsrücktritt unter Schadenersatzpflicht des Auftraggebers.
§ 12 Versand
12.1. Gefahrenübergang beim Versand: Soll die Ware ausgeliefert oder vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände in dessen Auftrag zurückgesandt werden, so geht die Gefahr, sofern der Auftraggeber Unternehmer (gem. § 14 BGB) ist, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher (gem. § 13 BGB), so geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
12.2. Haftungsausschluss für den Frachtführer: Mit dem Versand beauftragt VIS GmbH unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf eigene Rechnung, jedoch im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers, dritte Unternehmen (Frachtführer), für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermine.
12.3. Versicherung des Frachtführers: Für den Versand gelten die jeweiligen Speditionsbedingungen des Frachtführers. Das Versandgut ist dabei unabhängig von seinem tatsächlichen Wert nur in üblichem Umfang zu dem jeweils geringsten versicherbaren Wert versichert. Zusätzliche Versicherungen und höhere Versicherungssummen werden durch VIS GmbH nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen und gehen zu dessen Lasten.
12.4. Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer: Etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte Unternehmen, egal aus welchem Grunde, tritt der Auftraggeber hierdurch vorsorglich und treuhänderisch an VIS GmbH ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hierdurch an und wird diese Ansprüche nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber im Falle der Verwirklichung solcher Ansprüche die jeweils eingebrachten Beträge gutschreiben.
§ 13 Annahme und Rechnungslegung
13.1. Holschuld des Auftraggebers: Für die von VIS GmbH hergestellten Waren und erbrachten Leistungen gilt die Holschuld des Auftraggebers.
13.2. Bedeutung der Rechnung: Die Rechnung wird spätestens unter dem Tag der Fertigstellung der von VIS GmbH hergestellten Waren und erbrachten Leistungen ausgestellt. Sie setzt den Auftraggeber ab Fertigstellung in Annahmeverzug.
13.3. Genehmigung und Änderung der Abrechnung: Die Rechnungslegung erfolgt unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. VIS GmbH kann gegebenenfalls bis spätestens vier Monate nach Fertigstellung der Ware oder Leistung eine neue, berichtigte Rechnung erteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung auch vom Auftraggeber als genehmigt, es sei denn, sie wird zuvor unter Angabe der Beanstandungen bei VIS GmbH gerügt, wobei diese Frist nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren Fristen berührt. Für spätere Rechnungsänderungen, die aus steuerrechtlichen Gründen vom Auftragnehmer nicht verweigert werden können, hat der Auftraggeber VIS GmbH die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Änderung der Rechnung entstehen.
13.4. Annahmeverzug: Für die Dauer des Annahmeverzuges des Auftraggebers oder des von ihm benannten Empfängers der Lieferung ist VIS GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Der Auftragnehmer kann sich hierzu auch eines Lagerhalters bedienen. Die dadurch anfallenden Lagerkosten sowie die durch Annahmeverweigerung bei Auslieferung ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind VIS GmbH zu erstatten.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
14.1. Voraussetzung des Eigentumsvorbehalts: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VIS GmbH. Unter Kaufleuten bzw. bei Lieferungen für den Geschäftsbetrieb des Empfängers gilt, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum von VIS GmbH bleibt.
14.2. Weiterveräußerung trotz Eigentumsvorbehalts: Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an VIS GmbH ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für VIS GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Überbesicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
14.3. Vorbehaltseigentum: Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist VIS GmbH als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
§ 15 Zahlung
15.1. Zahlungsverzug: Die Zahlung hat unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Auftraggeber kommt automatisch nach Anlieferung oder dem 1. Versuch der Anlieferung der Ware oder Leistung durch VIS GmbH in Zahlungsverzug.
15.2. Verzugsschaden: Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung gegenüber VIS GmbH in Verzug, so beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB, es sei denn der Auftragnehmer hat seine Leistung für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers erbracht. In diesem Falle beträgt der Verzugszins 8 Prozent über dem Basiszinssatz. Weist VIS GmbH nach, dass durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist, insbesondere weil der Auftragnehmer selbst bei einer deutschen Bank Kredite aufnehmen musste, so steht VIS GmbH die Geltendmachung des höheren Schadens zu.
15.3. Schecks und Kreditkarten: Schecks und Kreditkarten werden nur zahlungshalber, nicht erfüllungshalber, angenommen. Die mit der Scheck- bzw. Kreditkartenzahlung für VIS GmbH verbundenen Fremdkosten trägt der Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit dem Scheckaussteller oder Kreditkarteninhaber. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schecks oder Kreditkartenlastschriften dem bezogenen Bankinstitut vorgelegt, von diesem aber nicht bezahlt werden. In diesem Falle ist grundsätzlich eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25,00 Euro inkl. MwSt. fällig, wobei der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Die nachträgliche Sperre eines Schecks oder einer Kreditkarte gilt, wenn zuvor durch ihre Hingabe die Inbesitznahme der bestellten Waren und Leistungen bewirkt wurde, als schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltendmachung des oben genannten Schadens eine Konventionalstrafe in Höhe des Betrages aus, über den der Scheck bzw. die Kreditkartenlastschrift ausgestellt wurde.
15.4. Aufrechnungsverbot: Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 16 Reklamation und Gewährleistung bei Mängeln
16.1. Gewährleistungsausschluss für Druckdaten: VIS GmbH druckt ausschließlich die vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten unabhängig von deren Beschaffenheit und übernimmt daher keine Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit dieser Druckdaten beruhen. Eine Gewährleistung durch den Auftragnehmer entfällt insbesondere in allen Fällen, in denen die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung von den Grundsätzen abweichen, die von VIS GmbH im Internet veröffentlicht sind oder schriftlich beim Auftragnehmer angefordert werden können, namentlich für Druckdaten des RGB-Formats, Druckdaten die Farbprofile beinhalten, Druckdaten mit zu geringer Auflösung sowie Druckdaten mit fehlenden, defekten bzw. nicht eingebetteten Schriften.
16.2. Gewährleistungsausschluss bei fehlendem Prüfausdruck: Hat der Auftraggeber keinen durch VIS GmbH erstellten Andruck beauftragt und abgenommen, so ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Falle grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, sie beziehen sich auf Mängel, für die das Fehlen des Andrucks ohne jede Bedeutung ist.
16.3. Gewährleistung in besonderen Fällen: VIS GmbH übernimmt Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit der Druckdaten beruhen, in all den Fällen, in denen diese Druckdaten im Rahmen des Auftrages von dem Auftragnehmer selbst erstellt wurden oder in denen VIS GmbH selbst oder auf Wunsch des Auftraggebers dessen Druckdaten verändert hat oder in denen die mangelnde Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten offensichtlich ist. Darüber hinaus übernimmt VIS GmbH auch dann die Gewährleistung, wenn die mangelnde Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten durch Nichtwissen des Auftraggebers entschuldigt ist – nicht jedoch, wenn der Auftraggeber fahrlässig die vom Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sowohl im Internet wie auch in schriftlicher Form erhältlichen Grundsätze für die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung missachtet hat.
16.4. Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware: Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle unverzüglich zu prüfen.
16.5. Reklamationsfrist: Beanstandungen wegen offens